Pflichtteil: Anspruch, Höhe und Durchsetzung
Enterbt zu sein bedeutet nicht immer, leer auszugehen. Nahe Angehörige haben oft einen Pflichtteilsanspruch – in Geld.
Der Pflichtteil sorgt regelmäßig für Streit unter Angehörigen. Er stellt sicher, dass die nächsten Verwandten auch dann eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten, wenn sie im Testament übergangen oder enterbt wurden. Der Erblasser kann bestimmte Personen also nicht völlig leer ausgehen lassen.
Für Betroffene ist das eine wichtige Absicherung – für Erben mitunter eine unliebsame Überraschung. In beiden Fällen kommt es darauf an, die Rechtslage genau zu kennen: Wer hat Anspruch, wie hoch ist er, und wie wird er berechnet und durchgesetzt?
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Nürnberg vertrete ich sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Erben, die sich mit Pflichtteilsforderungen auseinandersetzen müssen.

Wer einen Pflichtteil verlangen kann
Pflichtteilsberechtigt sind nur nahe Angehörige: die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und gegebenenfalls Enkel, der Ehepartner sowie unter Umständen die Eltern. Geschwister und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Voraussetzung ist, dass die betreffende Person durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Nur eine Enterbung eröffnet den Pflichtteil. Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist nur in seltenen, gesetzlich eng geregelten Ausnahmefällen möglich.
Wie hoch der Pflichtteil ist
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Man ermittelt also zunächst, was der Berechtigte ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte, und halbiert diesen Wert. Der Pflichtteil ist dabei stets ein reiner Geldanspruch – kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass.
Für die Berechnung ist der Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Gerade die Bewertung von Immobilien oder Unternehmen führt hier häufig zu Streit, weil davon die Höhe des Anspruchs unmittelbar abhängt.
Auskunft als erster Schritt
Wer seinen Pflichtteil geltend machen will, kennt den Nachlass oft nicht genau. Deshalb hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben. Diese müssen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen, auf Verlangen sogar ein notarielles.
Erst auf dieser Grundlage lässt sich der Pflichtteil beziffern. Werden Werte verschwiegen oder zu niedrig angesetzt, gibt es weitere rechtliche Möglichkeiten. Ich setze den Auskunftsanspruch für Sie durch und prüfe die Angaben kritisch.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Manche Erblasser versuchen, den Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten zu schmälern. Dem beugt die Pflichtteilsergänzung vor: Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass anteilig wieder hinzugerechnet. Je näher am Todeszeitpunkt, desto stärker.
Für Schenkungen an den Ehepartner gelten Besonderheiten. Diese Ansprüche werden oft übersehen, können den Pflichtteil aber erheblich erhöhen. Ich prüfe, ob in Ihrem Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen und mache sie geltend.
Fristen beachten und durchsetzen
Pflichtteilsansprüche verjähren – in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und der Enterbung erfahren hat. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seines Anspruchs. Deshalb sollte man nicht zögern.
Ich vertrete Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsforderungen – von der Auskunft über die Berechnung bis zur gerichtlichen Geltendmachung. Ziel ist eine faire, rechtssichere Lösung, möglichst ohne langwierigen Familienstreit.
Häufige Fragen
Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?+
Wie hoch ist der Pflichtteil?+
Bekomme ich bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass?+
Was ist die Pflichtteilsergänzung?+
Habe ich Anspruch auf Auskunft über den Nachlass?+
Wann verjährt der Pflichtteil?+
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