Ratgeber · Immobilienrecht

Verschwiegene Mängel nach dem Hauskauf

Feuchtigkeit, Schimmel, Schädlinge – kommen versteckte Mängel ans Licht, haftet der Verkäufer manchmal trotz Gewährleistungsausschluss.

Der Traum vom Eigenheim kann schnell zum Albtraum werden, wenn nach dem Einzug Mängel auftauchen, von denen beim Kauf keine Rede war: ein feuchter Keller, Schimmel hinter der Tapete, ein maroder Dachstuhl oder Schädlingsbefall. Der erste Impuls ist, sich an den Verkäufer zu wenden – der verweist meist auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Doch dieser Ausschluss ist nicht grenzenlos. Hat der Verkäufer einen ihm bekannten, schweren Mangel arglistig verschwiegen, haftet er trotzdem. Dann können Käufer Schadenersatz oder sogar die Rückabwicklung des Kaufs verlangen. Solche Fälle sind allerdings anspruchsvoll.

Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Nürnberg prüfe ich Ihre Ansprüche und setze sie durch.

Verschwiegene Mängel nach dem Hauskauf – Rechtsanwalt Reinhard Kohl in Nürnberg
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Wann der Gewährleistungsausschluss nicht greift

Bei gebrauchten Immobilien ist ein Ausschluss der Sachmängelhaftung üblich und grundsätzlich wirksam. Er schützt den Verkäufer aber nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist bedeutet: Der Verkäufer kannte den Mangel oder hielt ihn zumindest für möglich und hat ihn bewusst nicht offenbart, obwohl er wusste, dass er für den Käufer wichtig ist.

Ebenso haftet der Verkäufer, wenn er eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat, die dann fehlt. In diesen Fällen bleibt der Gewährleistungsausschluss wirkungslos, und dem Käufer stehen Ansprüche zu.

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Welche Ansprüche Sie haben

Liegt ein arglistig verschwiegener Mangel vor, können Sie verschiedene Ansprüche geltend machen: Schadenersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten oder der Wertminderung, Minderung des Kaufpreises oder – bei erheblichen Mängeln – den Rücktritt vom Vertrag und damit die Rückabwicklung des Kaufs.

Welcher Weg der beste ist, hängt vom Einzelfall ab: von der Schwere des Mangels, den Kosten und Ihren Zielen. Ich prüfe Ihre Ansprüche und entwickle mit Ihnen die passende Strategie.

Auf einen Blick
Schadenersatz für Mangelbeseitigung
Minderung des Kaufpreises
Rücktritt und Rückabwicklung
Ersatz von Folgeschäden
Erstattung von Gutachterkosten
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Die Krux mit dem Beweis

Die größte Hürde ist der Beweis. Sie müssen nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag und dass der Verkäufer ihn kannte und arglistig verschwiegen hat. Das ist oft schwierig, aber keineswegs aussichtslos – etwa wenn frühere Reparaturen, Fotos, Zeugen oder verdächtige Verschleierungen auf Kenntnis hindeuten.

Ein Sachverständigengutachten kann belegen, dass der Mangel bereits vor dem Kauf bestand. Ich sichere die Beweise, hole bei Bedarf ein Gutachten ein und baue daraus eine belastbare Grundlage für Ihre Ansprüche.

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Fristen nicht verstreichen lassen

Auch hier gelten Fristen. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren, wobei bei Arglist längere Fristen gelten. Dennoch sollten Sie nicht zögern: Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Beweise sichern und desto stärker ist Ihre Position.

Ich prüfe, welche Fristen in Ihrem Fall laufen, und sorge dafür, dass Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden, bevor sie verjähren.

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Konsequent durchsetzen

Verkäufer bestreiten in solchen Fällen fast immer, den Mangel gekannt zu haben. Deshalb braucht es eine sorgfältige Vorbereitung und konsequente Durchsetzung. Oft lässt sich außergerichtlich eine Lösung erzielen; wo nötig, klage ich Ihre Ansprüche ein.

Ich vertrete Sie mit Nachdruck gegenüber dem Verkäufer und setze Ihre berechtigten Ansprüche durch – vom Schadenersatz bis zur Rückabwicklung des Kaufs.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Der Verkäufer hat einen Mangel verschwiegen – habe ich Ansprüche?+
Ja, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, haftet er trotz Gewährleistungsausschluss. Möglich sind Schadenersatz, Minderung oder Rückabwicklung.
Was bedeutet arglistiges Verschweigen?+
Der Verkäufer kannte den Mangel oder hielt ihn für möglich und hat ihn bewusst nicht offenbart, obwohl er für den Käufer wichtig war.
Kann ich den Hauskauf rückgängig machen?+
Bei erheblichen, arglistig verschwiegenen Mängeln ist ein Rücktritt und damit die Rückabwicklung möglich. Das ist anspruchsvoll, aber machbar.
Wie beweise ich, dass der Verkäufer Bescheid wusste?+
Etwa durch frühere Reparaturen, Fotos, Zeugen oder Verschleierungen. Ein Gutachten kann belegen, dass der Mangel schon vor dem Kauf bestand.
Wie lange habe ich Zeit?+
Ansprüche verjähren, bei Arglist gelten längere Fristen. Handeln Sie dennoch früh, um Beweise zu sichern.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?+
Das hängt vom Vertrag ab. Ich prüfe Ihre Deckung, bevor Kosten entstehen.

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Ich prüfe Ihre Ansprüche und setze Schadenersatz oder die Rückabwicklung des Kaufs durch.

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