Verschwiegene Mängel nach dem Hauskauf
Feuchtigkeit, Schimmel, Schädlinge – kommen versteckte Mängel ans Licht, haftet der Verkäufer manchmal trotz Gewährleistungsausschluss.
Der Traum vom Eigenheim kann schnell zum Albtraum werden, wenn nach dem Einzug Mängel auftauchen, von denen beim Kauf keine Rede war: ein feuchter Keller, Schimmel hinter der Tapete, ein maroder Dachstuhl oder Schädlingsbefall. Der erste Impuls ist, sich an den Verkäufer zu wenden – der verweist meist auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Doch dieser Ausschluss ist nicht grenzenlos. Hat der Verkäufer einen ihm bekannten, schweren Mangel arglistig verschwiegen, haftet er trotzdem. Dann können Käufer Schadenersatz oder sogar die Rückabwicklung des Kaufs verlangen. Solche Fälle sind allerdings anspruchsvoll.
Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Nürnberg prüfe ich Ihre Ansprüche und setze sie durch.

Wann der Gewährleistungsausschluss nicht greift
Bei gebrauchten Immobilien ist ein Ausschluss der Sachmängelhaftung üblich und grundsätzlich wirksam. Er schützt den Verkäufer aber nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist bedeutet: Der Verkäufer kannte den Mangel oder hielt ihn zumindest für möglich und hat ihn bewusst nicht offenbart, obwohl er wusste, dass er für den Käufer wichtig ist.
Ebenso haftet der Verkäufer, wenn er eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat, die dann fehlt. In diesen Fällen bleibt der Gewährleistungsausschluss wirkungslos, und dem Käufer stehen Ansprüche zu.
Welche Ansprüche Sie haben
Liegt ein arglistig verschwiegener Mangel vor, können Sie verschiedene Ansprüche geltend machen: Schadenersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten oder der Wertminderung, Minderung des Kaufpreises oder – bei erheblichen Mängeln – den Rücktritt vom Vertrag und damit die Rückabwicklung des Kaufs.
Welcher Weg der beste ist, hängt vom Einzelfall ab: von der Schwere des Mangels, den Kosten und Ihren Zielen. Ich prüfe Ihre Ansprüche und entwickle mit Ihnen die passende Strategie.
Die Krux mit dem Beweis
Die größte Hürde ist der Beweis. Sie müssen nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag und dass der Verkäufer ihn kannte und arglistig verschwiegen hat. Das ist oft schwierig, aber keineswegs aussichtslos – etwa wenn frühere Reparaturen, Fotos, Zeugen oder verdächtige Verschleierungen auf Kenntnis hindeuten.
Ein Sachverständigengutachten kann belegen, dass der Mangel bereits vor dem Kauf bestand. Ich sichere die Beweise, hole bei Bedarf ein Gutachten ein und baue daraus eine belastbare Grundlage für Ihre Ansprüche.
Fristen nicht verstreichen lassen
Auch hier gelten Fristen. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren, wobei bei Arglist längere Fristen gelten. Dennoch sollten Sie nicht zögern: Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Beweise sichern und desto stärker ist Ihre Position.
Ich prüfe, welche Fristen in Ihrem Fall laufen, und sorge dafür, dass Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden, bevor sie verjähren.
Konsequent durchsetzen
Verkäufer bestreiten in solchen Fällen fast immer, den Mangel gekannt zu haben. Deshalb braucht es eine sorgfältige Vorbereitung und konsequente Durchsetzung. Oft lässt sich außergerichtlich eine Lösung erzielen; wo nötig, klage ich Ihre Ansprüche ein.
Ich vertrete Sie mit Nachdruck gegenüber dem Verkäufer und setze Ihre berechtigten Ansprüche durch – vom Schadenersatz bis zur Rückabwicklung des Kaufs.
Häufige Fragen
Der Verkäufer hat einen Mangel verschwiegen – habe ich Ansprüche?+
Was bedeutet arglistiges Verschweigen?+
Kann ich den Hauskauf rückgängig machen?+
Wie beweise ich, dass der Verkäufer Bescheid wusste?+
Wie lange habe ich Zeit?+
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?+
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Versteckte Mängel am Haus entdeckt?
Ich prüfe Ihre Ansprüche und setze Schadenersatz oder die Rückabwicklung des Kaufs durch.
Beschreiben Sie kurz Ihren Fall. Ich melde mich zeitnah bei Ihnen und wir besprechen die nächsten Schritte.

